AGB

Allgemeine Verkaufs-, Liefer- und Montagebedingungen der HOPFGARTNER Kunststoff- und Umwelttechnik GmbH gegenüber Unternehmern

1. Allgemeines – Geltungsbereich

1.1.      Lieferungen, Leistungen und Angebote erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen, die gleichermaßen für Kauf- und Werkverträge, sowie für künftige Verträge gelten. Entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführen.

1.2.      Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Besteller zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt.

1.3.      Diese Verkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern i.S.d. § 310 Abs. 1 BGB.


2. Angebotsunterlagen

An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Besteller unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.


3. Preise – Zahlungsbedingungen

3.1.      Die Preise ergeben sich aus dem jeweiligen individuellen Angebot bzw. der Auftragsbestätigung. Wir behalten uns hiervon abweichend das Recht vor, unsere Preise angemessen zu ändern, wenn nach Abschluss des Vertrages Kostensenkungen oder Kostenerhöhungen, insbesondere aufgrund Tarifabschlüssen oder Materialpreisänderungen eintreten. Diese werden wir dem Besteller auf Verlangen nachweisen. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise „ab Werk“. Verpackung, Versandkosten, Transport- und Montageversicherung, Installation und Einweisung werden  gesondert berechnet.

3.2.      Zollgebühren und die gesetzliche Mehrwertsteuer werden gesondert berechnet.

3.3.      Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.

3.4.      Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis oder Werklohn ohne Abzug innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig.

3.5.      Bei Zahlungsverzug bzw. Stundung sind Verzugs- bzw. Stundungszinsen i.H.v. 8 % über dem Basiszins zu zahlen, es sei denn, wir weisen eine Belastung mit einem höheren Zinssatz nach. Ansonsten gelten die gesetzlichen Regeln betreffend die Folgen des Zahlungsverzugs.

3.6.      Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.


4. Liefertermine

4.1.      Liefertermine ergeben sich aus unserer Auftragsbestätigung und sind nur annähernd vereinbart. Fixtermine bedürfen der ausdrücklichen und gesonderten Vereinbarung.

4.2.      Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus. Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt weiter die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Bestellers und von diesem beauftragten Personen, wie Änderungswünsche, verspätete Materiallieferung etc., voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten. Für die genannten aus der Sphäre des Bestellers stammenden Verzögerungen verlagern sich die vereinbarten Termine. Anspruch auf bevorrechtigte Bearbeitung besteht in diesen Fällen nicht. Das gleiche tritt ein, wenn behördliche oder sonstige notwendige Genehmigungen oder Angaben des Auftraggebers, die nachträglich für die Ausführung der Lieferung erforderlich werden, nicht rechtzeitig eingehen. Teillieferungen und Nachlieferung der Dokumentation sind zulässig.

4.3.      Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.

4.4.      Sofern die Voraussetzungen von Abs. (3) vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.

4.5.      Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der zugrundeliegende Kaufvertrag ein Fixgeschäft im Sinn von § 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB oder von § 376 HGB ist. Wir haften auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern als Folge eines von uns zu vertretenden Lieferverzugs der Besteller berechtigt ist geltend zu machen, dass sein Interesse an der weiteren Vertragserfüllung fortgefallen ist.

4.6.      Wir haften ferner nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Lieferverzug auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht. Sofern der Lieferverzug nicht auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen Vertragsverletzung beruht, ist unsere Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

4.7.      Wir haften auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der von uns zu vertretende Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht; in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

4.8.      Im Übrigen haften wir im Fall des Lieferverzugs für jede vollendete Woche Verzug im Rahmen einer pauschalierten Verzugsentschädigung in Höhe von 0,5 % des Lieferwertes, maximal jedoch nicht mehr als 5 % des Lieferwertes, soweit wir keinen geringeren Schaden nachweisen.

5. Pläne und Unterlagen

5.1.      Die in Katalogen, Prospekten, Anzeigen, Abbildungen und Preislisten enthaltenen Angaben über Gewicht, Maße, Fassungsvermögen, Preis, Leistung und der gleichen sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese dürfen einem Dritten nicht zugänglich gemacht werden.

5.2.      Es besteht unsererseits keine Pflicht, die seitens des Auftraggebers oder einem Dritten gelieferten Konstruktions- und Planungsdaten zu überprüfen.

6. Gefahrenübergang / Verpackungskosten / Versicherung

6.1.      Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unabhängig von der Vereinbarung, für ein Beförderungsmittel zu sorgen, Lieferung „ab Werk“ vereinbart und geht die Gefahr mit Absendung ab Werk bzw. Lagerort auf den Auftraggeber über. Vorstehendes gilt auch, wenn wir frachtfrei leisten.         Verzögert sich der Versand durch Verschulden des Auftraggebers, tritt Gefahrübergang im Zeitpunkt der Versandbereitschaft ein.

6.2.      Transport- und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungsordnung werden nicht zurückgenommen; ausgenommen sind Paletten. Der Besteller ist verpflichtet, für eine Entsorgung der Verpackungen auf eigene Kosten zu sorgen.

6.3.      Soweit nicht abweichend schriftlich vereinbart, haften wir für Transportschäden nur, wenn der Auftraggeber nach Feststellung der Transportschäden diese dem Transporteur anzeigt und den Tatbestand aufnehmen lässt. Der Auftraggeber erhält Ersatz, wenn er die Tatbestandsaufnahme, Frachtbrief bzw. Expressgutkarte und Rechtsübertragung mit Unterschrift des Auftraggebers vorlegt.

6.4.      Der Auftragnehmer ist berechtigt, auf Kosten des Auftraggebers eine Montageversicherung bzw. für alle Sendungen eine Transportschadenversicherung abzuschließen.

7. Mängelhaftung

7.1.      Mängelansprüche des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.

7.2.      Soweit ein Mangel der Kaufsache vorliegt, kann der Besteller von uns unbeschadet des
§ 439 Abs. 3 BGB Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung oder Lieferung einer neuen mangelfreien Sache verlangen. Im Fall der Mangelbeseitigung sind wir verpflichtet, alle zum Zweck der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde.

7.3.      Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Besteller nach seiner Wahl berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu verlangen.

7.4.      Eine Sachmängelhaftung ist ausgeschlossen, soweit der Mangel auf besonderen Anweisungen des Bestellers hinsichtlich Konstruktion und Material beruht. Auf erkennbare Gefahren haben wir hinzuweisen. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Verschleiß wie bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden vom Besteller oder Dritten unsachgemäß Instandsetzungsarbeiten oder Änderungen vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.

7.5.      Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Besteller Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit sowie Arglist, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit sowie Arglist unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Dies umfasst nicht das grobe Verschulden einfacher Verrichtungsgehilfen außerhalb von wesentlichen Vertragspflichten. Soweit uns keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

7.6.      Wir haften im Übrigen nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzen In diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

7.7.      Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.

7.8.      Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt, ist die Haftung ausgeschlossen.

7.9.      Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang oder Vollzug der Montage. Die Verjährungsfrist im Fall eines Lieferregresses nach den §§ 478, 479 BGB bleibt unberührt; sie beträgt fünf Jahre, gerechnet ab Ablieferung der mangelhaften Sache.

7.10     Ist der Besteller ein Zwischenhändler für die an ihn gelieferte Sache und der Endabnehmer der Ware ein Verbraucher, gelten für die Verjährung eines etwaigen Rückgriffanspruchs des Bestellers gegen uns die gesetzlichen Bestimmungen.

8. Gesamthaftung

8.1.      Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in § 7 vorgesehen, ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB.

8.2.      Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Geschäftsführer, Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

9. Eigentumsvorbehalt

9.1.      Wir behalten uns das Eigentum an der Kaufsache bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller vor. Die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung sowie die Saldobeziehung und deren Anerkenntnis berühren den Eigentumsvorbehalt nicht. Dies gilt auch dann, wenn der Kaufpreis für bestimmte, für den vom Besteller bezeichnete Warenlieferungen bezahlt ist.

9.2.      Der Besteller ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.

9.3.      Der Besteller ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Eine Verpfändung ist unzulässig. Im Falle einer Verpfändung durch Dritte sind wir hiervon unverzüglich zu benachrichtigen. Die Forderungen des Bestellers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Besteller schon jetzt bis zur vollständigen Tilgung aller Forderungen des Auftragnehmers mit allen Nebenrechten sicherungshalber an uns ab. Wir nehmen diese Abtretung an.

9.4.      Ungeachtet der Abtretung und unseres Einziehungsrechtes ist der Besteller zur Einziehung solange berechtigt, wie er seiner Zahlungsverpflichtung gegenüber uns nachkommt und nicht in Vermögensverfall gerät. Auf unser Verlangen hat der Besteller die Abtretung den Schuldnern mitzuteilen und uns die zur Einziehung der Forderung erforderlichen Auskünfte zu geben und Unterlagen auszuhändigen.

9.5.      Falls der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen schuldhaft nicht nachkommt, können wir jederzeit die Herausgabe der Ware verlangen, diese abholen, wozu uns der Besteller das Betreten seiner Betriebsräume gestattet, und die Ware unter Anrechnung des Verwertungserlöses auf den Kaufpreis verwerten. Die zur Sicherung der Kaufpreisforderung unsererseits vorgenommene Inbesitznahme der gelieferten Gegenstände und die Verwertung gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag, soweit wir dies nicht ausdrücklich schriftlich erklären.

9.10.    Eine etwaige Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware nimmt der Besteller für uns vor, ohne dass für uns daraus Verpflichtungen entstehen. Bei Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung mit anderen, nicht uns gehörenden Gegenständen steht uns der dabei entstehende Miteigentumsanteil an der neuen Sache im Verhältnis des Fakturen-Wertes der Vorbehaltsware zu der übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung, Vermischung und Vermengung zu. Erwirbt der Besteller das Alleineigentum an der neuen Sache, so sind sich die Vertragspartner einig, dass der Besteller uns im Verhältnis des Fakturen-Wertes der verarbeiteten, verbundenen, vermischten oder vermengten Vorbehaltsware Miteigentum an der neuen Sache einräumt und diese unentgeltlich für uns verwahrt.

9.11.    Wird die Vorbehaltsware mit anderen Sachen weiterveräußert, so gilt die vereinbarte Vorausabtretung in jedem Fall nur in Höhe des Fakturen-Wertes der Vorbehaltsware, die zusammen mit den anderen Waren weiterveräußert wird.

9.12.    Wir verpflichten uns, die uns nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherungen nach unserer Wahl auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der Wert die zu sichernde Forderung um 10% oder mehr übersteigt. Der Eigentumsvorbehalt ist auch dann wirksam, wenn die Gegenstände fest angeschlossen und mit dem Fundament eines Bauwerkes verankert sind.

9.13.    Wird uns für die Bezahlung der Vorbehaltsware vom Besteller sowohl ein Scheck als auch ein Wechsel vorgelegt und angenommen, so gilt der Eigentumsvorbehalt bis zum Ende der Laufzeit des Wechsels fort.

10. Rücktritt vom Vertrag bei Insolvenz

Wird über das Vermögen des Bestellers das Insolvenzverfahren eröffnet, ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt oder die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgewiesen, so berechtigt uns dies zum Rücktritt vom Vertrag.

11. Gerichtsstand und Erfüllungsort

11.1.    Sofern der Besteller Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, gilt Ingolstadt als vereinbarter Gerichtsstand. Wir sind jedoch berechtigt, den Besteller auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen.

Es gilt ausnahmslos das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG) und der Verweisungsvorschriften des Internationalen Privatrechts, auch wenn der Besteller seinen Sitz im Ausland hat.

11.2.    Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.

11.3.    Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden oder eine Lücke enthalten, so bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Die Parteien verpflichten sich, anstelle der unwirksamen Regelung eine solche gesetzliche zulässige Regelung zu treffen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Regelung am nächsten kommt, bzw. diese Lücke schließt.

Ingolstadt, Stand 01.01.2014